Schwanger im Studium: Infos zum Schwanger-studieren

Viele Schwangere, die studieren möchten oder sich bereits im Studium befinden, sehen sich unterschiedlichen Herausforderungen gegenüber: Ist eine Beurlaubung oder ein Teilzeitstudium möglich? Wo werde ich beraten? Welche finanzielle Unterstützung kann ich in Anspruch nehmen? Wir geben hier Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Junge Frau lernt schwanger im Studium vor Laptop

Schwanger studieren: Urlaubssemester und Teilzeitstudium

Infolge der Geburt steht werdenden Müttern u. a. die Möglichkeit zur Verfügung, sich für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlauben zu lassen. Zwar entfallen dann BAföG-Hilfen, dafür besteht ein Anspruch auf ALG II (Voraussetzung dafür ist, dass kein großes Vermögen und Einkommen vorhanden sind – das gilt auch für den Partner in der Bedarfsgemeinschaft). Urlaubssemester werden zudem nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Wie viele Urlaubssemester dir zustehen, variiert von Hochschule zu Hochschule – ebenso ob du während der Beurlaubung prüfungsrelevante Leistungen erbringen darfst.

Auch ein Teilzeitstudium ist in vielen Studiengängen möglich. Allerdings entfällt auch in diesem Fall der BAföG-Anspruch, da das Studium nach § 2 Abs. 5 BAföG „die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch“ nehmen soll. Der Bezug von ALG II bietet auch im Teilzeitstudium eine finanzielle Unterstützung.

Beratung für Schwangere im Studium

Probleme in den Schwangerschaftswochen, keine feste Partnerschaft, Angst vor Alleinerziehung: Anlaufstellen wie pro familia, die Caritas oder die Arbeiterwohlfahrt garantieren eine neutrale Beratung bei all diesen und vielen weiteren Herausforderungen rund um die Schwangerschaft. Dabei helfen die Beratungsstellen gerne durch den Dschungel finanzieller und sozialrechtlicher Fragen und Angebote. In einem solchen Gespräch können sich verschiedene Lösungsmöglichkeiten ergeben, die die Schwangere anschließend für sich abwägen kann.

Viele Universitäten und Hochschulen halten zudem eigene Beratungsangebote bereit, die alle Fragen zum Thema Schwanger studieren beantworten, darunter der Familienservice, der Sozialdienst des Studentenwerks, der AStA, die Gleichstellungsbeauftragte, aber auch die allgemeine Studienberatung.

Schwangerschaftsberatung: Kosten

Fast alle Beratungen sind kostenlos. Lediglich pro familia erhebt nach einer Pflichtberatung für ein erneutes Gespräch einmalig eine Kostenbeteiligung von 15 Euro, falls die Schwangere voll verdient. 5 Euro werden für Studenten, Auszubildende und Frauen im Leistungsbezug fällig. Für alle weiteren Gespräche, z. B. im Zuge einer langfristigen Partnerschaft- oder Sexualberatung, greift eine Sozialstaffelung (ein geringer Prozentsatz vom Einkommen oder weiterhin 5 Euro für Frauen im Leistungsbezug).

Schwanger im Studium: Geld vom Staat

Eine schwangere Frau unter 25 Jahren, die sich in der Ausbildung befindet, hat stets Anspruch auf Grundsicherung, unabhängig davon, ob sie noch bei ihren Eltern wohnt oder nicht. Auch das Vermögen der Eltern wird dabei nicht angerechnet. Die Frau bildet mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sie kann dann entscheiden, ob sie anschließend weiter im Haushalt der Eltern leben oder eine eigene Wohnung beziehen möchte. Vor allem für sehr junge Mütter bietet zudem das Wohnen in einer Mutter-Kind-Einrichtung viele Vorteile: etwa Sozialarbeiterinnen vor Ort, eine Gemeinschaftsküche, andere schwangere Mitbewohnerinnen oder junge Mütter, um sich gegenseitig zu unterstützen.

Kindergeld, Elterngeld

Neben der Grundsicherung bestehen für Schwangere in der Ausbildung aber auch weitere finanzielle Ansprüche, die sie jederzeit geltend machen können und die wirksam werden, sobald das Kind geboren ist: Zuzüglich zum Kindergeld, das sich für das erste und zweite Kind auf 219 Euro, für das dritte auf 225 Euro und jedes weitere Kind auf 235 Euro monatlich beläuft, hast du auch als Studentin Anspruch auf Elterngeld. Hast du bisher kein Einkommen erzielt, erhältst du allerdings nur den Mindestbetrag von 300 Euro. Hast du bereits neben deinem Studium gearbeitet, gilt die Berechnung nach § 2 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG). Mehr Infos findest du auf der Seite des Bundesministeriums (BMFSFJ).

BAföG

Auch vom BAföG kannst du nach § 14b einen sogenannten Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 Euro pro Kind und Monat beantragen. Dieser wird als pauschaler Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss, d.h., deine allgemeinen „BAföG-Schulden“ erhöhen sich nicht durch die Inanspruchnahme. Vorsicht ist jedoch bei einer längeren Ausbildungsunterbrechung geboten: Das BAföG sieht eine schwangerschaftsbedingte Ausbildungsunterbrechung von maximal 3 Monaten vor. Möchtest du länger pausieren, wird die Förderung eingestellt und auch der Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag erlischt. Die Förderung kann jedoch nach Ende der Unterbrechung wieder fortgesetzt werden. Alternativ kannst du eine Förderung über die Höchstdauer hinaus beantragen. Hier gelten Verlängerungszeiten von bis zu acht Semestern für die Schwangerschaft und für die Pflege und Erziehung deines Kindes von bis zu 10 Jahren als angemessen. Entscheidest du dich für diese Variante, musst du weiterhin die gewohnten Leistungsnachweise erbringen. Auch im Fall der Überschreitung der Förderungshöchstdauer wird der Kinderbetreuungszuschlag weiterhin als Zuschuss gewährt.

Einmalzahlungen

Sind die finanziellen Handlungsräume bereits vor der Geburt stark begrenzt, fehlt beispielsweise Geld für einen Umzug oder eine Baby-Erstausstattung, können werdende Mütter einmalige Beihilfen beantragen.

Jobcenter

Ein solcher Antrag kann bei Frauen im Leistungsbezug über das Jobcenter erfolgen. Auch schwangere Studentinnen haben, wenn sie bedürftig sind, also sie selbst oder auch der Partner über kein großes eigenes Einkommen / Vermögen verfügen, Anspruch auf einmalige Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt vom Jobcenter.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Ferner bieten alle Beratungsstellen die Möglichkeit, Hilfezahlungen bei der Bundesstiftung Mutter und Kind zu beantragen, die Schwangere in Notsituationen mit einem einmaligen Geldbetrag unter die Arme greift. Erforderlich ist ein formloses Schreiben mit den Angaben zur Schwangeren, zu Einkommen, Grundsicherung, Minijob, BAföG oder eventuell Kindergeld für weitere Kinder (Tipp: das Jobcenter hilft bei der Antragstellung). Die daraus erfolgenden Stiftungsgelder können nur über die Schwangerschaftsberatungsstellen beantragt werden.

Außerdem darf das Brutto-Einkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreiten:

  • Alleinerziehende: 2020,50 Euro (brutto)
  • Paare: 2920,50 Euro (brutto)

Es handelt sich hier also um zwei Hilfen:

  1. Einmalige Leistungen nach §24 SGB bei Schwangerschaft und Geburt und
  2. Hilfen der Mutter- und Kind-Stiftung

Studium mit Kind: Familiengerecht Wohnen

Du lebst gerade in einer Wohngemeinschaft und möchtest eine familiengerechte Wohnung beziehen, wenn dein Kind geboren ist? Bei deutschlandweit 52 Studentenwerken kannst du dich für eine familiengerechte und bezahlbare Wohnung, z. B. in Wohnheimen, bewerben. Oft befinden sich diese sogar in der Nähe von Spielplätzen, KiTas und Schulen.

Kinderbetreuung im Studium mit Kind

Krippen- und Kindergartenplätze sind häufig Mangelware, vor allem in den Ballungszentren der Bundesrepublik. Nach welchem System die Betreuungsplätze vergeben werden, ist unterschiedlich: Üblich sind Wartelisten, über die Plätze entweder nach Eingangsdatum der Bewerbung oder nach Punktesystemen vergeben werden – z.B. nach dem Aspekt der Berufstätigkeit der Eltern.

Flexible Betreuungskosten und Betreuungszeiten

Die Betreuungskosten legt die jeweils zuständige Gemeinde fest. In Göttingen beispielsweise greift für die Kosten der Krippenplätze ein Sechs-Stufen-System, das sich am Einkommen der Eltern orientiert. Kindergartenplätze sind hier, abgesehen von einer Verpflegungspauschale, kostenlos. Interessierte sollten schon in der Schwangerschaft prüfen, welche Gebühren ihre Stadt für die Betreuung von Krippen- und Kindergartenkindern erhebt. Neben den Kernöffnungszeiten ermöglichen Studentenwerke den Eltern oft erweiterte Betreuungszeiten oder eine flexible Kurzzeitbetreuung außerhalb der regulären Betreuungszeiten. In Notfällen, z. B. wenn das Kind erkrankt oder die Regelbetreuung ausfällt, wird zudem an einigen Standorten eine Notfallbetreuung umgesetzt.

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Wir wünschen dir viel Spaß beim Stöbern!